Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vorbestimmungen
a) Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der
activeroom GmbH
Spitalerstraße 16
20095 Hamburg
Germany
b) Nebenabreden
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
c) Abweichende AGB
Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn activeroom GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand dieser Bedingungen ist der Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von activeroom GmbH angebotenen Dienstleistungen (u.a. Datenabgleich, Datenvermittlung, Datenselektion, PING-Leistungen, Email-Versand und Durchführung von Risikoprüfungen) und der damit verbundenen Datenbanken, Programme und sonstigen Inhalte (nachfolgend zusammenfassend „Produkte“ genannt).
§ 3 Adressvermittlung durch activeroom GmbH (Listbroking)
a) Begriffsbestimmungen
Adresseneigner = Eigner von Daten, der Nutzungsrechte unter seiner Datenhoheit einräumt
Daten = Die vom Adresseneigner zur Nutzung überlassenen Daten Adressengruppe = Adressenlisten = Adressen, die nach Kriterien selektiert sind Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen des Adresseneigners verbunden werden sollen Listbroker = Verwerter der Nutzungsrechte an den Adressen durch Einräumung ggü. Werbetreibenden Werbetreibender/ Mieter = Nutzer der Daten im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation
b) Vermietungsauftrag
Der Adresseneigner räumt dem Listbroker für die vereinbarte Dauer das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Recht ein, unter Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundenen Weisungen Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseneigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, diese Rechte an den Daten zu übertragen und die Ausübung zu ermöglichen. Der Listbroker ist beauftragt und bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers zu den zur Nutzung überlassenen Daten insbesondere Adressennutzungsverträge anzubahnen und abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungsrechte Dritten gegenüber einzuräumen. Der Listbroker kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Listbroker vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseneigner damit einverstanden, dass der Listbroker im Rahmen seiner üblichen Werbung darauf hinweist, dass er in der Lage ist, vom Adresseneigner zu überlassende Daten zur Nutzung anzubieten.
c) Vertragsabschluss
Die Nutzungsvereinbarung zu den Daten kommt unmittelbar zwischen dem Adresseigner und dem Werbetreibenden zustande. Der Listbroker ist in jedem Einzelfall bevollmächtigt, den Adresseneigner beim Abschluss der Verträge zu vertreten. Die vom Listbroker im Namen des Adresseneigners abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers und die Zustimmung des Adresseneigners zustande. Liegen dem Listbroker oder dem Adresseneigner zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen.
d) Rechte des Adresseigners
Der Eigentümer erhält in jedem Einzelfall Auskunft, wer seine Adressen mieten möchte, was angeboten werden soll und wo die Adressen verarbeitet werden sollen. Der Eigentümer ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, bzw. weitere Informationen anzufordern. Werden Adressen für einen Testauftrag freigegeben, verpflichtet sich der Eigentümer jedoch, auch weitere Adressen für den identischen Abnehmer und ein vergleichbares Angebot zu liefern. Der Adresseneigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Adressaten geboten erscheinen. Der Werbetreibende ist jedoch berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseneigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären.
e) Pflichten des Adresseigners
Der Adresseneigner verpflichtet sich, den Listbroker ausreichend und nach bestem Wissen über die den Gegenstand der Rechtsübertragung bildenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunft/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer-/Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Retourenquote usw.) zu informieren. Der Adresseneigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben werblich zu verwenden. Schätzungen sind vom Adresseneigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen. Sofern eine Werbemaßnahme nur mit vorheriger Einwilligung des Adressaten zulässig ist, verpflichtet der Adresseigner sich, das Werbeeinverständnis eines Adressaten auf Anforderung zeitnah, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, durch geeignete Datennachweise beizubringen.
f) Zu zahlende Datenlieferungen
Gegebenenfalls vereinbaren die Parteien, dass nur diejenigen Adresslieferungen durch den Werbetreibenden zu vergüten sind, die dieser auch tatsächlich eingesetzt hat. In diesem Fall erstellt der Werbetreibende ein Abgleichprotokoll, aus welchem sich die Anzahl der eingesetzten Adressen ergibt. Die Parteien können auch eine Mindestabnahmequote vereinbaren, welche auch dann zu vergüten ist, wenn der tatsächliche Adresseneinsatz unter dieser Quote lag. Das Abgleichprotokoll ist durch den Werbetreibenden unverzüglich im Anschluss an die geplante Marketingaktion zu erstellen und an den Listbroker zu übersenden. Liegt 30 Tage nach Durchführung der Marketingaktion noch kein Abgleichprotokoll vor, wird die Adresslieferung zu 100% berechnet. Soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht – auch nicht mündlich – getroffen wurde, sind sämtliche gelieferten Datensätze unabhängig von dem tatsächlichen Einsatz durch den Werbetreibenden zu vergüten.
g) Zahlungsabwicklung
Der Listbroker ist namens und im Auftrag des Adresseneigners gegenüber dem Mieter zum Inkasso berechtigt. Zum Einzug des Rechnungsbetrages tritt der Adresseneigner alle diesbezüglichen Rechte an den Listbroker ab. Der Listbroker nimmt die Abtretung an. Der Adresseneigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker – ggf. auf der Grundlage des Abgleichprotokolls des Werbetreibenden – in Rechnung. Der Listbroker berechnet anschließend die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden. Der Werbetreibende hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Listbrokers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind ebenfalls binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Die Zahlung des Listbrokers an den Adresseneigner erfolgt nur nach entsprechendem Eingang der Zahlung des Werbetreibenden. Vorher besteht kein Anspruch des Adresseneigners gegen den Listbroker. Bereits im Voraus an den Adresseneigner geleistete Zahlungen kann der Listbroker in diesem Fall zurückfordern. Dieses gilt nicht, wenn der Zahlungsausfall vom Listbroker zu vertreten ist.
h) Datennutzung durch den Werbetreibenden
Der Listbroker überträgt im Rahmen seiner Befugnisse an den Werbetreibenden beschränkte Nutzungsrechte an Daten. Sämtliche vorstehenden und nachfolgenden Befugnisse werden unter der Beschränkung eingeräumt, dass die dem Adresseneigner zustehende datenschutzrechtliche Datenhoheit nicht berührt wird. Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die zwischen dem Listbroker und dem Werbetreibenden geschlossene Nutzungsvereinbarung den Werbetreibenden (mit der Zahlung der Vergütung und der datenschutzrechtlich erforderlichen Freigabe des Adresseneigners) nur zur konkreten und einmaligen Nutzung der vom Adresseneigner zur Verfügung gestellten Daten innerhalb eines vereinbarten Zeitraums. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist der Werbetreibende nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch die beauftragten Dienstleister (Rechenzentrum/Lettershop) durchführen zu lassen:
Daten-Konvertierung;
postalische Überprüfung und Korrektur;
Robinson-bzw. Nixie-Abgleiche,
Umzugsabgleiche
Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore
Dublettenabgleiche;
Splitten in Teilmengen und Reduzierung;
Portooptimierung;
Lettershop-Arbeiten, z.B. Personalisierung.
Darüberhinausgehende Dienstleistungen, wie zum Beispiel Optimierungsanalysen, History-Files, Speicherung zur Auftragserfassung oder Speicherungen von Temporärdateien über einen Zeitraum von sechs Monaten über die letzte Postauflieferung hinaus oder die Weitergabe an andere Dienstleister bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den Adresseneigner. Der Werbetreibende hat eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung der Daten an Dritte zu jedweder nicht genehmigter Verwendung zu unterlassen. Der Werbetreibende wird ferner besondere Weisungen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten.
Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass der Adresseneigner bzw. der Listbroker in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen maximal 50 Kontroll-Adressen je Adressengruppe einbringt, um kontrollieren zu können, ob die gelieferten Daten im Rahmen der eingeräumten Befugnisse genutzt wurden. Der Werbetreibende wird die Daten nicht an mit der Bearbeitung seiner Werbesendungen beauftragte Unternehmen liefern lassen, ohne sie auf die Existenz von Kontroll-Adressen und die Einhaltung der vorstehenden Nutzungseinschränkungen hinzuweisen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, auch die in den Datenlieferungen enthaltenen Kontrolladressen zu bezahlen. Der Werbetreibende wird neue Adressen, die der Zusteller der Werbesendung auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig und nur für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Anschriften von Personen, die auf die Zusendung des Werbetreibendes bestellt oder sonst dem Zweck der Zusendung entsprechend reagiert haben, dürfen von diesem mit Eingang der Bestellung bzw. Reaktion ohne weitere Beschränkung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens künftig genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis).
i) Vertragsstrafe / Schadensersatz
Der Werbetreibende verpflichtet sich für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseneigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Lieferung erstellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Sofern der Adresseigner keine Preisliste hat, richtet die zu zahlende Vertragsstrafe sich nach der 10-fachen Entgelt des Auftragswertes.
Der Werbetreibende verpflichtet sich darüber hinaus für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang zur Zahlung eines Schadensersatzes entsprechend dem Nachweis des Schadens. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere seiner Angestellten und weiterer von ihm eingeschalteter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm eingeschalteter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontroll-Adresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war.
j) Lagerung und Verarbeitung der Daten
Der Werbetreibende erhält Daten in der Regel nicht unmittelbar. Im Falle einer Nutzungsüberlassung verbleiben die Daten außerhalb des Herrschaftsbereichs des Werbetreibenden und unter der Datenherrschaft des Adresseneigners. Der Adresseneigner bzw. der Listbroker oder entsprechend vom Adresseneigner legitimierte Dritte sind berechtigt, Daten auch an den Werbetreibenden unmittelbar zu liefern, wenn dieser im Auftrag als Verarbeiter genannt wurde und der Adresseneigner dem schriftlich zugestimmt hat. Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Listbroker dazu, die Datenträger beziehungsweise die Daten nur in den zuvor genehmigten Rechenzentren beziehungsweise genehmigten Weiterverarbeitern zu lagern und zu verarbeiten. Diese Unternehmen müssen entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein und entsprechend ausgewählt werden. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich getroffen und dem Listbroker übermittelt werden. Sie bedürfen seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung. In jedem Fall muss von jedem beauftragten Dienstleister eine Weiterverarbeitungserklärung gemäß dem Standard des DDV dem Listbroker vorgelegt werden.
Der Listbroker ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Nach erfolgloser Fristsetzung ist der Listbroker befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Verweigert der Adresseneigner die Freigabe der Daten, ist der Listbroker berechtigt, gegenüber dem Werbereibenden den Rücktritt ohne weitere Voraussetzungen zu erklären. Der Werbetreibende haftet gegenüber dem Listbroker und im Wege des Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem Adresseneigner für jedes eigene Verschulden und auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Unternehmen. Der Werbetreibende ist verpflichtet, den Listbroker bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende Angaben zu unterstützen
k) Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Im Rahmen der Datenverarbeitung, Speicherung oder sonstigen Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug besteht kein Vertragsverhältnis mit dem Listbroker. Sämtliche zur Ausübung des Nutzungsrechts an den Daten notwendige Maßnahmen mit datenschutzrechtlichem Bezug erfolgen vielmehr im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Adresseneigner als Auftraggeber und dem Werbetreibenden als Auftragsdatenverarbeiter. Die Parteien erklären sich hiermit einverstanden. In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z. B. Telemediengesetz [TMG], UWG) erhoben, übermittelt und genutzt werden. Der Adresseneigner garantiert die Zulässigkeit des Einsatzes seiner Daten zu Werbezwecken und stellt den Listbroker von allen Ansprüchen Dritter frei. Es wird grundsätzlich ein Abgleich mit der Robinson- Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
Die Parteien unterstützen sich bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende unverzügliche Angaben.
l) Zahlungsanspruch bei Ersatz- und Folgegeschäften
Der Kontakt zwischen dem Listeigner und dem Werbetreibenden kommt durch Vermittlung des Listbrokers zustande. Dabei wird ein besonderes Treueverhältnis zwischen Listbroker und Werbetreibendem begründet, welcher von der Erfahrenheit und Marktkenntnis des Listbrokers profitiert. Der Werbetreibende akzeptiert den Umstand, dass das Know-how des Listbrokers dessen Kapital bildet. Werbetreibender und Listbroker vereinbaren daher:
Der Provisionsanspruch des Listbrokers entsteht auch, wenn der Vertrag unter Umgehung des Listbrokers, aber infolge seines Nachweises oder infolge seiner Vermittlung zustande kommt.
Der Werbetreibende verspricht, auch zukünftige Anmietungen (Folgeaufträge) bei dem betreffenden Listeigner über den Listbroker abzuwickeln. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht der Werbetreibende, an den Listbroker eine von diesem nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen.
Der Nachweis obliegt jeweils dem Listbroker.
§ 4 Wirtschaftsinformationen durch activeroom GmbH
Für die Eignung der gelieferten Daten zu dem vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck (insbesondere zur Erfüllung von gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, zur Identitätsfeststellung und für Geschäfts- oder Gewinnerwartungen) übernimmt activeroom GmbH keine Verantwortung; derartige Eigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn activeroom GmbH sie zuvor ausdrücklich und auf den Einzelfall bezogen schriftlich zugesichert hat. Angaben in Testsystemen, Musterdatensätzen, Demonstrationssystemen und sonstigem Informations- oder Anschauungsmaterial von activeroom GmbH sind nicht als Garantien oder Zusicherungen besonderer Eigenschaften zu verstehen. activeroom GmbH weist den Kunden darauf hin, dass die Lieferung von Adress- und sonstigen Kontaktdaten durch activeroom GmbH nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung des Adressaten zum Erhalt von Werbung auf dem jeweiligen Kommunikationsweg ist. Für die rechtliche Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und Wettbewerbsrecht, ist allein der Kunde verantwortlich.
Soweit über activeroom GmbH verfügbar gemachte Wirtschaftsinformationen Angaben zur Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit enthalten (zum Beispiel Risikoeinschätzungen, Bonitätsbewertungen, Kreditempfehlungen), sind diese keinesfalls als Tatsachenbehauptungen und auch nicht als Ratings zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um reine Werturteile, die auf subjektiven Prognosen, mathematisch-statistischen Analysen und Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen beruhen. Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei diesen Einschätzungen aufgrund des sich fortlaufend ändernden Datenbestands nur um Momentaufnahmen handeln kann und das unternehmerische Risiko der Geschäftsbeziehung in jedem Fall beim Kunden verbleibt. activeroom GmbH weist darauf hin, dass eine automatisiert erstellte Bonitätsbewertung nur eines von vielen möglichen Prognoseinstrumenten darstellt.
§ 5 Datenverarbeitung durch activeroom GmbH
Datenbestände dürfen der activeroom GmbH nur als Datenträgerkopie zur Verfügung gestellt werden. Das übergebene Datenmaterial ist durch den jeweiligen Vertragspartner selber gegen Verlust jeglicher Art zu sichern. activeroom GmbH ersetzt im Falle des Verlustes nur die Kosten des jeweiligen Datenträgers. activeroom GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Backups für den Vertragspartner erstellt werden.
activeroom GmbH haftet nicht für die Richtigkeit und Verarbeitungsfähigkeit des Datenbestandes sowie die Zustellbarkeit der Versendungen. Der Vertragspartner hat für die Kopier- und Verarbeitungsfähigkeit des Datenmaterials Sorge zu tragen. Bei Störungen oder Fehlern während der Verarbeitung, die ihre Ursache im Datenmaterial haben, bricht activeroom GmbH die Auftragsabwicklung ab und unterrichtet des Kunden, der unverzüglich fehlerfreie Datenträger zur Verfügung zu stellen hat. Gleiches gilt, falls Virenbefall des Datenträgermaterials oder sonstige Veränderungen festgestellt werden. activeroom GmbH haftet nicht für bei Datenverarbeitung auftretende Verluste oder Beschädigungen des Datenmaterials. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Übermittlung der Daten per Fernübertragung. activeroom GmbH ist nicht verpflichtet, das Datenmaterial auf Vollständigkeit zu prüfen. Für die Verarbeitung gespeicherte Daten werden spätestens drei Monate nach Ausführung des Auftrages vollständig gelöscht.
§ 6 Fristen und Termine
Alle Fristen und Termine für die Leistungen der activeroom GmbH sind nur mit schriftlicher Bestätigung der activeroom GmbH verbindlich. Dazu hat der Auftraggeber der activeroom GmbH sämtliche benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen bzw. zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Abrechnung und Zahlungsmodalitäten
Es gelten jeweils die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils aktuellen Preisliste von activeroom GmbH. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. Die in den Angeboten und Preislisten (Datenkarten) angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar.. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung oder Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. Rechnungen der activeroom GmbH sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. activeroom GmbH ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt eine Schadenspauschale in Höhe von 40,– EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere von Rechtsverfolgungskosten in tatsächlich entstandener Höhe, ist nicht ausgeschlossen.
§ 8 Haftung der activeroom GmbH
activeroom GmbH übernimmt keine Haftung aus den zwischen dem Adresseneigner und dem Mieter geschlossenen Verträgen. Dem Vertragspartner stehen gegen activeroom GmbH auch keine Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln an bearbeiteten Daten oder sonstigen Pflichtverletzungen zu. activeroom GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der von dem jeweiligen Adresseneigentümer gemachten Angaben und Zusicherungen. activeroom GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die der Adresse zugewiesen werden. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Adressengruppen zum Zeitpunkt der Lieferung übernommen werden. Wegen der in den einzelnen Adressengruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren. activeroom GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass der mit dem Dateneinsatz beabsichtigte Zweck erreicht werden kann; der Erfolg der beabsichtigten Kampagne liegt allein im Risikobereich des Vertragspartners. activeroom GmbH übernimmt auch keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressennutzung des Werbetreibenden. Es obliegt ausschließlich dem Vertragspartner, die geplante Adressennutzung daraufhin zu überprüfen, ob sie wettbewerbsrechtlich und datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Die Zahlung einer Vertragsstrafe durch activeroom GmbH ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme gegenüber dem Listbroker zu rügen. Die rechtzeitige Absendung der Rüge reicht zur Fristwahrung. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend. Für den Fall des Listbrokings gilt, dass Gewährleistungsrechte sowie Schadenersatzansprüche aus dem jeweiligen Mietvertrag durch den Mieter unmittelbar gegenüber dem Adresseneigner geltend zu machen sind. Mieter und Adresseneigner erkennen diese Regelung ausdrücklich als verbindlich an und verpflichten sich, etwaige Ansprüche im direkten Verhältnis zu regulieren. Schadenersatzansprüche gegen activeroom GmbH bestehen in allen Fällen nur, sofern ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von activeroom GmbH verursacht wurde oder activeroom GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet activeroom GmbH jedoch auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung von activeroom GmbH ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die Leistungen der activeroom GmbH ist deren Sitz. Anwendbar ist deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der activeroom GmbH, wenn beide Parteien des Rechtsstreites Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.
Stand: 04.01.2018
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